Auszug aus der Satzung der „Manfred und Anita Thoß-Stiftung“
Fassung genehmigt von der Reg.v.Mfr. am 30.04.2018
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von (krebs-) kranken Kindern, insbesondere aus sozial schwachen Familien, ferner die finanzielle Förderung der DRV Rettungs-Hundestaffel, Franken und Oberpfalz e. V., sowie finanzielle Unterstützung von Tierheimen o. ä. im Landkreis Roth zur Versorgung und Pflege von Hunden, oder anderer gemeinnütziger, mildtätiger oder karitativer Einrichtungen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Hingabe finanzieller Mittel hauptsächlich zur medizinischen und psychologischen Betreuung (krebs-) kranker Kinder in Kinderkliniken und Kinder-Rehabilitationseinrichtungen.
Die Mittel aus der Stiftung sollen auch zur Erfüllung des „letzten großen Wunsches“ unheilbar (krebs-) kranker Kinder verwendet werden (wie z. B. Hubschrauber-Rundflug über der Heimatstadt).
b) Mittelbereitstellung für Anschaffungen des DRV (DRV Rettungs-Hundestaffel, Franken und Oberpfalz e. V.) oder anderer steuerbegünstigter Körperschaften im Bereich der Rettungsdienste (ausgenommen das Rote Kreuz), die medizinische Hilfeleistung erbringen.
c) Finanzielle Unterstützung der Nahrungsbeschaffung, Pflege, medizinischen Versorgung und artgerechten Haltung von Hunden in Tierheimen o. ä. im Landkreis Roth.
d) Finanzielle Förderung anderer, vom Vorstand als geeignet erachteter, gemeinnütziger, mildtätiger oder karitativer Einrichtungen oder Organisationen.
(3) Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch im Rahmen des unter § 2 Abs. 1 genannten Stiftungszweckes anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen durch diese Mittel Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 fördern.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (siehe insbesondere § 2 dieser Satzung) verwendet werden.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen beträgt anfänglich 700.000,00 €.
Eine spätere Aufstockung ist beabsichtigt. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.
(2) Die Stiftung soll ihr Finanzvermögen vorwiegend im risikoarmen Bereich anlegen.
Änderungen der Bankverbindung und des Anlageverhaltens sind zur Substanzwerterhaltung und/ oder Ertragserhöhung des Grundstockvermögens bei Bedarf vom Stifter/ Vorstandsvorsitzenden vorzunehmen.
(3)Für nachfolgende Immobilien gilt für den Fall ihrer Einbringung in die Stiftung (soweit zwischenzeitlich nicht veräußert) Folgendes:
Die vermieteten Immobilien sollen im Besitz der Stiftung verbleiben, solange deren Mieteinnahmen die Kosten der Werterhaltung + lfd. Kosten mindestens im drei-Jahresdurchschnitt übersteigen.
Falls dies nicht mehr der Fall ist, entscheidet das Vorstandsgremium über den weiteren Verbleib im Stiftungsvermögen oder Verkauf der betreffenden Immobilie unter Zuhilfenahme von Rentabilitätsprognosen eines Fachmanns. Dies betrifft:
• Gewerbliches Anwesen Saalfelderstr.2 – 4, 04179 Leipzig,(derzeit vermietet),
• Gewerbliches Anwesen Saalfelderstr.3, 04179 Leipzig, (vorgesehen zur Vermietung, bislang teilvermietet),
• Parkhaus, Ludwigstr. 4 – 8, 04315 Leipzig (derzeit vermietet),
• Mehrfamilienhaus, Tristanstr. 8, 91154 Rothaurach (derzeit vermietet).
• Über die Verwendung des Stiftungssitzes, das vom Stifter selbst bewohnte EFH, In der Windstube 16, 90584 Allersberg verfügt der Stifter in seinem Testament.
Alle Immobilien können nur veräußert werden, wenn die im Testament der Stifter unter Ziffer V genannten Punkte eingehalten werden. Der geldwerte Gegenwert ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 zu behandeln.
(4) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.